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   BVerwG, 17.06.2011 - 8 C 3.11 (8 C 6.10)   

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https://dejure.org/2011,22204
BVerwG, 17.06.2011 - 8 C 3.11 (8 C 6.10) (https://dejure.org/2011,22204)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.2011 - 8 C 3.11 (8 C 6.10) (https://dejure.org/2011,22204)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 2011 - 8 C 3.11 (8 C 6.10) (https://dejure.org/2011,22204)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO bei Nichtberücksichtigung des zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringens der Beteiligten durch das Gericht; Anforderungen an einen Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.01.2009 - 9 B 64.08

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2011 - 8 C 3.11
    Der Grundsatz wird aber nicht schon dann verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (vgl. Beschluss vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 u.a. - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.03.2011 - 8 C 6.10

    Arbeitsplatz; Aushilfskraft; Durchführungsfeststellung;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2011 - 8 C 3.11
    Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen das Urteil des Senats vom 23. März 2011 - BVerwG 8 C 6.10 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 11.12.2012 - 8 B 58.12

    Ablehnung eines Richters; Ablehnungsgesuch; Ablehnung von Gerichtspersonen;

    Denn in den Ablehnungsgesuchen und ihrer Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die abgelehnten Richter/Richterinnen Prof. Dr. Dr. R. sowie Dr. H. und Dr. He. hätten über die gemäß § 152a VwGO geführte Anhörungsrüge der Kläger vom 4. April 2011 - Az. BVerwG 8 C 3.11 - am 17. Juni 2011 "abschlägig entschieden" und so den Klägern sowohl in dem "Anhörungsrügeverfahren" und auch zuvor "als direkt mitgewirkt habende" Richterinnen und Richter "im Hauptverfahren 8 C 6.10 BVerwG, geführt nach dem InVorG, das rechtliche Gehör in schwerwiegend entscheidungserheblicher Weise" verweigert.

    Ferner wird pauschalierend vorgetragen, die abgelehnten Richter hätten insbesondere die von ihnen bestrittene Aktivlegitimation und das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen im Verfahren BVerwG 8 C 6.10 (Beigeladene im vorliegenden Verfahren) unzutreffend und fehlerhaft beurteilt und schriftsätzliches Vorbringen der Kläger, die im Verfahren BVerwG 8 C 6.10 beigeladen waren, nicht oder nur unzureichend zur Kenntnis genommen; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 im Verfahren BVerwG 8 C 6.10 weise insgesamt "eine Fülle widersprüchlicher und sich teilweise ausschließender Entscheidungen" auf.

  • VerfGH Bayern, 20.04.2021 - 44-VI-20

    Verfassungsbeschwerde nach offensichtlich unzulässiger ablehnender Anhörungsrüge

    Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.8.2016 - Vf. 2-VI-15 - juris Rn. 34 f.; vom 21.8.2019 - Vf. 9-VI-18 - juris Rn. 36 m. w. N.; BVerfG vom 5.4.2012 NJW 2012, 2262 Rn. 18; BVerwG vom 17.6.2011 - 8 C 3.11 u. a. - juris Rn. 3; BayVGH vom 25.6.2019 - 8 ZB 19.32121 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 11.12.2012 - 8 B 64.12

    Kein Ablehnungsgesuch vor der Geschäftsstelle des Gerichts bei den Verfahren vor

    Denn in den Ablehnungsgesuchen und ihrer Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die abgelehnten Richter/Richterinnen Prof. Dr. Dr. R. sowie Dr. H. und Dr. He. hätten über die gemäß § 152a VwGO geführte Anhörungsrüge der Beigeladenen vom 4. April 2011 - BVerwG Az. 8 C 3.11 - am 17. Juni 2011 "abschlägig entschieden" und so den Beigeladenen sowohl in dem "Anhörungsrügeverfahren und auch zuvor "als direkt mitgewirkt habende" Richterinnen und Richter "im Hauptverfahren 8 C 6.10 BVerwG, geführt nach dem InVorG, das rechtliche Gehör in schwerwiegend entscheidungserheblicher Weise" verweigert.
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